Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH
Breisacher Strasse 2
79395 Neuenburg am Rhein
Tel.: 07631 799048 Fax: 07631 7823
Aussenstelle:
Hohkelchweg 3
79244 Münstertal
Tel.: 07636 7591 Fax: 07636 7592
 
Home Aktuelles Profil Service Kontakt Lage
Steuerberater Sutter
 
 

 
 

 

Stellenangebot: Steuerfachkraft (m/w) gesucht


Steuer-News

Rangrücktritt: Passivierung einer Verbindlichkeit wegen wirtschaftlicher Belastung

Bei vielen Kapitalgesellschaften stellen Gesellschafterdarlehen einen wesentlichen Finanzierungsbaustein dar. Für die GmbH hat dies unter anderem den materiellen Vorteil, dass sich bei dieser Finanzierungsform eine Überschuldung relativ leicht abwenden lässt. Durch einen Rangrücktritt des Gläubigers (Gesellschafters)  verschwindet nämlich die Verbindlichkeit von der Passivseite der Überschuldungsbilanz.

Wenn der Gläubiger der Forderung diesen Rangrücktritt jedoch falsch formuliert, besteht die Gefahr, dass die Verbindlichkeit bei der Schuldnerin (z.B. GmbH) nicht nur aus der (steuerlich irrelevanten) Überschuldungsbilanz, sondern auch aus der Jahresabschlussbilanz ausgebucht werden muss - und zwar per Ertrag.

Dass bei der Formulierung von Rangrücktrittserklärungen häufig Fehler gemacht werden, zeigt die Vielzahl der diesbezüglichen Verfahren und Urteile. So begehrte vor dem Finanzgericht Münster (FG) auch eine GmbH aus Nordrhein-Westfalen die steuerliche Anerkennung der Rangrücktrittserklärung ihrer Gläubigerin. Diese hatte erklärt, zur Abwendung der Überschuldung der GmbH mit ihren Forderungen in Höhe von maximal ca. 3 Mio. EUR hinter die Forderungen aller anderen gegenwärtigen und zukünftigen Gläubiger in der Weise zurückzutreten, "dass die Forderungen nur aus sonst entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder aus einem die sonstigen Verbindlichkeiten der Klägerin übersteigenden freien Vermögen zu bedienen sind."

Da dies eine übliche Formulierung ist, dürfte es ihre Steuerberater aufgerüttelt haben, dass das für die GmbH zuständige Finanzamt die Verbindlichkeit per Ertrag ausgebucht wissen wollte, da die GmbH aufgrund der gewählten Formulierung angeblich wirtschaftlich nicht belastet sei. Vorerst dürfte das Urteil des FG allerdings Entwarnung bedeuten, denn die Richter erkannten eine wirtschaftliche Belastung der Gesellschaft - trotz des Rangrücktritts. Dies war dem Umstand zu verdanken, dass die Forderungen der Gläubigerin insbesondere auch aus dem freien Vermögen zu bedienen waren.

Hinweis: Aufatmen darf die Fachwelt aber erst, wenn auch der Bundesfinanzhof seinen Segen gegeben hat. Dort ist nämlich das Revisionsverfahren anhängig.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 02/2019)


Bitte prüfen Sie den Status..
Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH, Breisacher Strasse 2, 79395 Neuenburg, Tel.: 07631 799048 Impressum & Datenschutz © MSBu.de