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Steuer-News

Minijobs ab 2019: Angehobener Mindestlohn kann in die Sozialversicherungspflicht führen

Zum 01.01.2019 hat sich der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 EUR auf 9,19 EUR pro Stunde erhöht. Für Minijobber kann diese Anhebung durchaus Konsequenzen haben, denn bei gleichbleibender Arbeitszeit erzielen sie nun möglicherweise ein Monatseinkommen, das über der Minijobgrenze von 450 EUR pro Monat liegt.

Dadurch können plötzlich Sozialversicherungsbeiträge für die Krankenversicherung, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung anfallen. Wer nicht in die Sozialversicherungspflicht fallen möchte, hat nur eine Möglichkeit: Er muss seine Arbeitszeit reduzieren.

Die gleiche Problematik tritt zum 01.01.2020 ein, denn dann wird der Mindestlohn erneut erhöht (auf 9,35 EUR), so dass die derzeit rund 7,5 Mio. Minijobber in  Deutschland weiter unter Druck geraten. Bislang hat das Bundesministerium für Arbeit eine Anhebung der 450-EUR-Grenze abgelehnt.

Hinweis: Wird dem Arbeitnehmer regelmäßig zwischen 450,01 bis 1.300 EUR monatlich gezahlt, ist seine Beschäftigung begrifflich kein Minijob mehr, sondern ein sogenannter Midijob. Diese Regelung gilt jedoch erst ab dem 01.07.2019. Bis dahin liegt die Obergrenze eines Midijobs bei 850 EUR. Ein Trostpflaster: In diesem sogenannten Übergangsbereich (Gleitzone) muss der Midijobber lediglich reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2019)


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