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Steuer-News

Parteimitgliedschaft: Verzicht auf die Erstattung von Fahrtkosten führt nicht zu Aufwandsspenden

Oft will der Gesetzgeber mit Hilfe von Steuervergünstigungen Anreize schaffen. In diese Kategorie gehört auch die Förderung gemeinnütziger oder ehrenamtlicher Arbeit. Und deshalb können zum Beispiel Geldspenden an Vereine oder Parteien ziemlich unkompliziert bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben abgezogen werden.

Sofern es sich allerdings nicht um Geldspenden handelt, sondern um Sach- oder Aufwandsspenden, schaut das Finanzamt deutlich genauer hin. Denn in diesem Bereich kann die Steuervergünstigung leichter missbraucht werden. Bei einer Sachspende muss beispielsweise ganz genau bezeichnet werden, worum es sich im Einzelnen handelt, wie alt der Gegenstand ist und welchen Wert er noch hat. Bloß eine Summe in der offiziellen Zuwendungsbescheinigung anzugeben und verschiedene Quittungen anzuheften, reicht nicht aus.

So lautet zumindest der Tenor eines Urteils, in dem sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Parteispenden befasst hatte. Im Urteilsfall wollte ein Parteimitglied neben seinen Sachspenden (vor allem Büromaterial) auch seinen Verzicht auf pauschale Reisekostenerstattungen als Aufwandsspende geltend machen - und ist damit gescheitert. Zum Verhängnis wurde ihm zweierlei:

  • Einerseits wollte die Partei die Fahrtkosten gar nicht ernsthaft erstatten. Immerhin wurde den Mitgliedern im parteiinternen Erstattungsformular nahegelegt, auf die Erstattung zu verzichten. Eine Auszahlung sollte nur bei unbedingter finanzieller Notwendigkeit erfolgen. Von einer Spende kann einkommensteuerlich aber nur dann die Rede sein, wenn man auf eine Aufwandserstattung verzichtet, die einem wirklich zusteht.
  • Andererseits sollten die Fahrtkosten mit 0,30 EUR/km abgerechnet werden. Im Spendenrecht gibt es aber keine pauschalen Sätze. Nur tatsächliche Kosten wie zum Beispiel durch Tankquittungen belegte Benzinkosten könnten als Aufwand anerkannt werden.
Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 04/2019)


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