Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH
Breisacher Strasse 2
79395 Neuenburg am Rhein
Tel.: 07631 799048 Fax: 07631 7823
Aussenstelle:
Hohkelchweg 3
79244 Münstertal
Tel.: 07636 7591 Fax: 07636 7592
 
Home Aktuelles Profil Service Kontakt Lage
Steuerberater Sutter
 
 

 
 

 

Stellenangebot: Steuerfachkraft (m/w) gesucht


Steuer-News

Entfernungspauschale: Taxi ist öffentliches Verkehrsmittel

Grundsätzlich sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Das Finanzgericht (FG) Thüringen hat entschieden, dass es sich bei Taxifahrten im Gelegenheitsverkehr um Aufwendungen für die Benutzung eines "öffentlichen Verkehrsmittels" in diesem Sinne handelt. Es hat daher anstelle der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Kosten für solche Fahrten zum Abzug zugelassen.

Im Gesetz genannte "öffentliche Verkehrsmittel" seien solche, die der Allgemeinheit ("Öffentlichkeit") zur Verfügung stünden (z.B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug). Auch Taxis seien insoweit allgemein zugänglich. Das Gesetz setze nicht "öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr" bzw. "regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel" voraus. Daher spreche der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die gesetzliche Privilegierung (voller Kostenabzug) zu fassen.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Davon abweichend beurteilt das FG Niedersachsen Kosten für Taxifahrten im Gelegenheitsverkehr nicht als Aufwendungen für die Benutzung eines "öffentlichen Verkehrsmittels".

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2019)


Bitte prüfen Sie den Status..
Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH, Breisacher Strasse 2, 79395 Neuenburg, Tel.: 07631 799048 Impressum & Datenschutz © MSBu.de