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Insolvenz: Zuordnung von Vorsteuer-Erstattungsansprüchen Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall zu Vorsteuer-Erstattungsansprüchen entschieden, die im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung unter Bestellung eines sogenannten schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters entstanden sind. Im Streitfall klagte ein Insolvenzverwalter, der das Vermögen einer GmbH & Co. KG verwaltete. Er war bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter) bestellt worden. Für den Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung machte er Vorsteuer-Erstattungsansprüche geltend und beantragte eine entsprechende Festsetzung zugunsten der Insolvenzmasse. Die Klage hatte aber keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass die Vorsteuer-Erstattungsansprüche dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil und nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen seien. Daher würden dem Insolvenzverwalter keine Vorsteuerbeträge erstattet. Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Information für: | Unternehmer | zum Thema: | Umsatzsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2019)
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