Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH
Breisacher Strasse 2
79395 Neuenburg am Rhein
Tel.: 07631 799048 Fax: 07631 7823
Aussenstelle:
Hohkelchweg 3
79244 Münstertal
Tel.: 07636 7591 Fax: 07636 7592
 
Home Aktuelles Profil Service Kontakt Lage
Steuerberater Sutter
 
 

 
 

 

Stellenangebot: Steuerfachkraft (m/w) gesucht


Steuer-News

Nießbrauch: Keine Bereicherung ohne Verfügungsmöglichkeit

Wenn Ihnen Ihr Ehegatte die Hälfte seiner Einnahmen aus einem Grundstück schenkt, dann können Sie  grundsätzlich davon ausgehen, dass dies schenkungsteuerpflichtig ist. Aber wie verhält es sich, wenn Sie eigentlich gar nichts von den Einnahmen abbekommen, weil jeglicher Zahlungsverkehr über das Konto Ihres Ehegatten fließt? Haben Sie dann wirklich etwas geschenkt bekommen oder nicht? Über diese Frage musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.

Ein Ehemann hatte per Notarvertrag Grundbesitz jeweils zur Hälfte auf seine beiden Söhne übertragen. Im Vertrag behielt er sich zu seinen und den Gunsten seiner Ehefrau, der Klägerin, einen lebenslangen unentgeltlichen "Nießbrauch" am Grundstück vor. (Nießbrauch bedeutet, dass den Söhnen der Grundbesitz zwar schon gehörte, die Kläger als Nießbraucher aber noch die Einnahmen aus dem Grundbesitz erhielten und im Streitfall auch die Ausgaben trugen.) Die Nießbraucher hatten insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen aus den den eingetragenen Grundpfandrechten zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten zu tragen. Die Ehefrau kümmerte sich um die Hausverwaltung. Der Zahlungsverkehr lief ausschließlich über das Konto des Ehemanns. Das Finanzamt ging aufgrund der Einräumung des Nießbrauchsrechts zugunsten der Ehefrau von einer Schenkung aus und setzte Schenkungsteuer fest.

Das FG gab aber der Klägerin recht. Als Schenkung unter Lebenden gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Dafür ist es notwendig, dass der Empfänger über das Zugewendete tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Ob die Klägerin aufgrund der Zuwendung durch ihren  Ehegatten wirklich bereichert wurde oder nicht, musste nach den Vereinbarungen und dem tatsächlichen Verhalten im Innenverhältnis beurteilt werden. Da der Zahlungsverkehr im Streitfall über das Konto des Ehemanns lief, konnte die Ehefrau nicht frei über die Erträge auf dem Mietkonto verfügen. Zwar hatte ihr Ehemann ihr eine Bankvollmacht eingeräumt, diese reichte aber nicht aus, um den von ihr vorgenommenen Verfügungen gegenüber ihrem Ehemann rechtlichen Bestand zu verschaffen. Auch gab es auf dem Konto keine Zahlungsbewegungen, die darauf schließen ließen, dass die Klägerin eigenes Vermögen bildete. Vielmehr hat der Ehemann mit den vorhandenen Mitteln eigenes Vermögen angespart oder Aufwendungen im eigenen Interesse beglichen. Es lag somit keine schenkungsteuerrechtliche Bereicherung der Ehefrau vor.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 10/2019)


Bitte prüfen Sie den Status..
Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH, Breisacher Strasse 2, 79395 Neuenburg, Tel.: 07631 799048 Impressum & Datenschutz © MSBu.de