Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH
Breisacher Strasse 2
79395 Neuenburg am Rhein
Tel.: 07631 799048 Fax: 07631 7823
Aussenstelle:
Hohkelchweg 3
79244 Münstertal
Tel.: 07636 7591 Fax: 07636 7592
 
Home Aktuelles Profil Service Kontakt Lage
Steuerberater Sutter
 
 

 
 

 

Stellenangebot: Steuerfachkraft (m/w) gesucht


Steuer-News

Einstufung einer Gesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts: BMF nimmt Stellung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 18.09.2019 auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Einstufung einer juristischen Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts reagiert.

Der EuGH hat bereits im Jahr 2015 entschieden, wie eine Tätigkeit, die darin besteht, dass eine Gesellschaft gegenüber einer Region gemäß Programmverträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, steuerlich zu beurteilen ist. Er kam zu dem Ergebnis, dass, wenn die Tätigkeit als wirtschaftlich im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) anzusehen ist, diese gemäß der MwStSystRL als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt und die Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt wird. Zudem darf deren Tätigkeit nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.

Laut BMF wurde die entsprechende Regelung der MwStSystRL durch den neuen § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umgesetzt. Es handle sich hierbei um eine Einschränkung der nach dem UStG grundsätzlich gegebenen Unternehmereigenschaften. Diese sei neben dem Vorliegen eines Leistungsaustauschs vorab nach den allgemeinen Regelungen zu prüfen.

Die juristischen Personen des privaten Rechts werden von dem neuen § 2b UStG nicht erfasst. In Ausnahmefällen kann sich eine juristische Person des privaten Rechts auf die EuGH-Rechtsprechung berufen. Sie kann dann wie eine juristische Person des öffentlichen Rechts behandelt werden. Das BMF bezieht sich auf die vom EuGH festgelegten Voraussetzungen und erläutert diese ausführlich. Ferner weist das BMF auf die entsprechenden Rechtsfolgen hin.

Hinweis: Zu beachten ist, dass bei Anwendung des § 2b UStG kein Anspruch auf Abzug der Vorsteuerbeträge besteht.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 12/2019)


Bitte prüfen Sie den Status..
Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH, Breisacher Strasse 2, 79395 Neuenburg, Tel.: 07631 799048 Impressum & Datenschutz © MSBu.de