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Steuer-News

Kindergeldanspruch: Studienabbruch beendet Berufsausbildung vor formeller Exmatrikulation

Für volljährige Kinder besteht bis zu ihrem 25. Geburtstag ein Kindergeldanspruch, wenn sie bis dahin noch für einen Beruf ausgebildet werden. Hierfür ist es erforderlich, dass sie ihr Berufsziel noch nicht erreicht haben, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereiten. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt bei Studenten nicht allein die formelle Immatrikulation für einen Studiengang. Hat eine Familienkasse Anhaltspunkte dafür, dass nur eine "Pro-forma-Immatrikulation" besteht (ohne ernsthafte und nachhaltige Ausbildungsbemühungen), kann sie den Kindergeldanspruch aberkennen.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass ein Kindergeldanspruch schon bei Verlust des Prüfungsanspruchs in einem Studiengang entfallen kann. Im Streitfall war der volljährige Sohn in seinem Studiengang Wirtschaftsinformatik nicht zu einer entscheidenden Prüfung angetreten, so dass der zuständige Prüfungsausschuss im Februar 2015 den endgültigen Verlust seines Prüfungsanspruchs festgestellt hatte. Die Familienkasse hob mit Bescheid vom September 2016 bereits für den Monat März 2015 die Kindergeldfestsetzung auf, obwohl der Sohn erst im Mai 2015 förmlich exmatrikuliert worden war. Die Mutter des Sohnes klagte dagegen und vertrat die Auffassung, dass es für das Ende der Berufsausbildung auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem die Exmatrikulation wirksam geworden sei.

Der BFH gab jedoch der Familienkasse recht und verwies darauf, dass zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung auch die Teilnahme an den erforderlichen Prüfungen gehöre. Das Finanzgericht war in der Vorinstanz also zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Sohn bereits im März 2015 nicht mehr in einer Berufsausbildung befand, weil er sie nicht mehr ernsthaft und nachhaltig betrieb (bzw. betreiben konnte). Somit war es rechtmäßig, die Kindergeldzahlung bereits ab März 2015 einzustellen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2020)


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