Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH
Breisacher Strasse 2
79395 Neuenburg am Rhein
Tel.: 07631 799048 Fax: 07631 7823
Aussenstelle:
Hohkelchweg 3
79244 Münstertal
Tel.: 07636 7591 Fax: 07636 7592
 
Home Aktuelles Profil Service Kontakt Lage
Steuerberater Sutter
 
 

 
 

 

Stellenangebot: Steuerfachkraft (m/w) gesucht


Steuer-News

Hinzuschätzung bei Betriebsprüfung: Bloßer Hinweis auf "allgemein zugängliche Quellen im Internet" reicht nicht aus

Gemäß der Finanzgerichtsordnung müssen Gerichte nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden. Sie müssen bei der Entscheidungsfindung also Schriftsätze der Beteiligten, deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, deren Verhalten, die Steuerakten, die beigezogenen Akten, eingeholte Auskünfte, Urkunden und Beweisergebnisse berücksichtigen.

Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) verstößt ein Gericht gegen diesen Verfahrensgrundsatz, wenn es sich in wesentlichen Punkten lediglich auf "allgemein zugängliche Quellen im Internet" stützt und diese Quellen weder per Ausdruck dokumentiert noch konkret benennt.

Im zugrundeliegenden Fall waren die Feststellungen einer Betriebsprüfung in einem Eiscafe strittig. Aufgrund mehrerer formeller Kassen- und Aufzeichnungsmängel hatte der Prüfer eine Ausbeutekalkulation vorgenommen und für seine Berechnung unter anderem den Zuckereinkauf des Eiscafes zugrunde gelegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) stufte das Schätzungsergebnis als rechtmäßig ein und erklärte, dass sich die vom Prüfer bei der Kalkulation zugrunde gelegten Zuckeranteile aus "allgemein zugänglichen Quellen im Internet" ergäben.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun wegen eines Verfahrensmangels auf und verwies darauf, dass das FG seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe, weil es sich lediglich auf unbenannte Internetquellen berufen habe. Es war somit weder für die Prozessbeteiligten noch für den BFH überprüfbar, ob die in Ansatz gebrachten Zuckeranteile im Rahmen der Schätzung tatsächlich vertretbar waren.

Hinweis: Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun konkreter darstellen müssen, aufgrund welcher Umstände es die zugrunde gelegten Zuckeranteile für rechtmäßig erachtete.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 11/2020)


Bitte prüfen Sie den Status..
Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH, Breisacher Strasse 2, 79395 Neuenburg, Tel.: 07631 799048 Impressum & Datenschutz © MSBu.de