Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH
Breisacher Strasse 2
79395 Neuenburg am Rhein
Tel.: 07631 799048 Fax: 07631 7823
Aussenstelle:
Hohkelchweg 3
79244 Münstertal
Tel.: 07636 7591 Fax: 07636 7592
 
Home Aktuelles Profil Service Kontakt Lage
Steuerberater Sutter
 
 

 
 

 

Stellenangebot: Steuerfachkraft (m/w) gesucht


Steuer-News

Absehen von Strafverfolgung: Geldauflagen mit Sanktionscharakter sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar

Nach der Strafprozessordnung (StPO) können einem Beschuldigten verschiedene Auflagen und Weisungen auferlegt bzw. erteilt werden, so dass von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann. Das Gericht kann beispielsweise festlegen, dass der Beschuldigte einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen hat. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen derartige Geldauflagen vom Beschuldigten nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Im zugrunde liegenden Fall waren gegen einen Gewerbetreibenden diverse Klagen wegen Steuerhinterziehung (bei seinen gewerblichen Einkünften) und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt erhoben worden. Der Mann konnte seinen Kopf strafrechtlich "aus der Schlinge" ziehen, indem er einen Betrag von 25.000 EUR an die Staatskasse zahlte. Im Einstellungsbeschluss des Gerichts hieß es, dass diese Geldauflage dazu diente, die rechtswidrig erlangten Vermögensvorteile beim Beschuldigten abzuschöpfen. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Mann die Zahlung als nachträgliche Betriebsausgaben geltend.

Der BFH lehnte ab und erklärte, dass Zahlungen im Strafverfahren ertragsteuerrechtlich nicht abziehbar seien, wenn sie Sanktionscharakter haben. Zwar sind vermögensabschöpfende Maßnahmen nicht vom Abzugsverbot erfasst, einen solchen Charakter hatte die Geldauflage im vorliegenden Fall nach Auffassung des BFH aber nicht - auch wenn im Einstellungsbeschluss ausdrücklich auf die bezweckte Vermögensabschöpfung verwiesen worden war.

Maßgeblich war für den BFH nicht das subjektiv Gewollte der mit dem Strafverfahren befassten Personen, sondern der objektive Inhalt. Der Einstellungsbeschluss fußte auf den Regelungen zur Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO. Zahlungen auf dieser gesetzlichen Grundlage haben Sanktionscharakter und dienen nicht nur der Wiedergutmachung. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterliegen sie daher dem steuerlichen Abzugsverbot.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2025)


Bitte prüfen Sie den Status (FC: 50)
Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH, Breisacher Strasse 2, 79395 Neuenburg, Tel.: 07631 799048 Impressum & Datenschutz © MSBu.de