Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH
Breisacher Strasse 2
79395 Neuenburg am Rhein
Tel.: 07631 799048 Fax: 07631 7823
Aussenstelle:
Hohkelchweg 3
79244 Münstertal
Tel.: 07636 7591 Fax: 07636 7592
 
Home Aktuelles Profil Service Kontakt Lage
Steuerberater Sutter
 
 

 
 

 

Stellenangebot: Steuerfachkraft (m/w) gesucht


Steuer-News

Verpflegungspauschale: Werbungskosten eines Berufskraftfahrers

Wenn Sie als Berufskraftfahrer arbeiten, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Kosten als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören beispielsweise Reisekosten oder Verpflegungsmehraufwendungen. Letztere kann Ihnen Ihr Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Seit 2020 gibt es auch einen besonderen Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, wenn diese bei einer mehrtätigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug übernachten und ihnen dafür Kosten entstehen. Sie können dann entweder den Pauschbetrag oder die tatsächlichen Kosten geltend machen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) darüber entscheiden, in welcher Höhe die Pauschbeträge zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist Berufskraftfahrer. In seiner Einkommensteuererklärung 2020 machte er für 109 An- und Abreisetage bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung und für 111 Tage mit Abwesenheit von 24 Stunden Verpflegungsmehraufwendungen sowie die Pauschale für Übernachtungen im Kfz (in 2020:8 EUR) geltend. Der Kläger erhielt von seinem Arbeitgeber 4.634 EUR für Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt berücksichtigte nur Übernachtungen an 111 Tagen mit mehr als 24-stündiger Abwesenheit und weitere 55 An- und Abreisetage mit Übernachtung im Lkw.

Die Klage war nicht erfolgreich. Es sind nur Übernachtungspauschalen für die an den An- und Abreisetagen tatsächlich erfolgten Übernachtungen zu berücksichtigen. Für die weiteren 54 Tage, für die der Kläger - ohne Übernachtung im Lkw - die Verpflegungspauschale erhalten hat, sind keine Übernachtungspauschalen zu gewähren. Denn entgegen der Ansicht des Klägers setzt die Übernachtungspauschale auch eine Übernachtung voraus. Für die Tage ohne Übernachtung hat der Kläger die Verpflegungspauschale erhalten, auf die er unstreitig einen Anspruch hat. Da es aber an der Übernachtung im Lkw fehlte, lagen die Voraussetzungen für die Übernachtungspauschale nicht vor.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2025)


Bitte prüfen Sie den Status (FC: 50)
Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH, Breisacher Strasse 2, 79395 Neuenburg, Tel.: 07631 799048 Impressum & Datenschutz © MSBu.de