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Steuer-News

Steuern und Energie: Brennholz-Einstufung von Holzhackschnitzeln

Was genau gilt eigentlich für die umsatzsteuerliche Behandlung von Holzhackschnitzeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu klare Regeln geschaffen und die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz neu gefasst. Anlass waren maßgebliche Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2022. Beide Gerichte entschieden, dass Holzhackschnitzel unter bestimmten Voraussetzungen als Brennholz einzustufen sind und somit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen. Diese Rechtsprechung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 gesetzlich verankert, indem die Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum Umsatzsteuergesetz entsprechend angepasst wurde.

Nach den neuen Vorgaben gilt für Holzhackschnitzel der ermäßigte Steuersatz von 7 %, wenn sie in die Zolltarifposition 4401 eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften im Zeitpunkt der Lieferung ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und geeignet sind. Dabei ist es unerheblich, ob die Holzhackschnitzel zur Stromerzeugung, Wärmegewinnung oder Beheizung von öffentlichen oder privaten Gebäuden verwendet werden. Entscheidend für die steuerliche Einstufung ist sowohl die Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf, die die Bestimmung als Brennholz erkennen lässt, als auch ein vorab festgelegter Feuchtegrad, der die Eignung zur Verbrennung sicherstellt.

Ein Feuchtegehalt von unter 25 % (bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht) gilt als sicheres Indiz für die Eignung zur thermischen Verwertung. Aber auch bei einem Feuchtegehalt von 25 % und mehr kann der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen, wenn der Erwerber nachweist, dass eine direkte Verbrennung ohne zusätzliche Trocknung möglich ist, etwa weil entsprechende technische Anlagen vorhanden sind. Eine formlose Bestätigung gegenüber dem Lieferanten ist hierfür ausreichend, solange sie plausibel ist.

Hinweis: Für die Besteuerung von Holzhackschnitzeln spielt die Abgabemenge künftig keine Rolle mehr. Maßgeblich sind allein die Bestimmung und Eignung der Holzhackschnitzel zum Verbrennen. Die neuen Vorgaben gelten für alle nach dem 05.12.2024 ausgeführten Umsätze. Für vor dem 06.12.2024 ausgeführte Umsätze bleiben die BMF-Schreiben vom 04.04.2023 und 29.09.2023 weiterhin maßgeblich. Zudem gilt im Zeitraum bis zum 30.09.2025 eine Übergangsfrist, in der es nicht beanstandet wird, wenn sich Verkäufer und Käufer einvernehmlich noch auf die alten Regelungen berufen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)


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