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Steuer-News

Entfernungspauschale: Nicht immer zählt die kürzeste Straßenverbindung

Die Mehrheit der Beschäftigten in Deutschland fährt mit dem Auto zur Arbeit - rund 65 % waren es im Jahr 2024. Dies geht aus aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts (Destatis) hervor, die sich auf Ergebnisse des jüngsten Mikrozensus stützen. Demnach nutzten knapp 16 % Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg. Rund 10 % nutzten das Fahrrad, rund 7 % gingen zu Fuß.

Berufspendler können ihre Fahrten zur Arbeit über die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Diese gilt für jeden vollen Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zur Arbeit (erste Tätigkeitsstätte) und für jeden Tag, an dem diese Strecke zurückgelegt worden ist. Die Pauschale beträgt derzeit 30 Cent pro Kilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer sind es 38 Cent. Ab 2026 soll die Pauschale einheitlich auf 38 Cent pro Kilometer angehoben werden.

Die bei der Pauschale ansetzbare Entfernung bemisst sich dabei im Regelfall nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte. Arbeitnehmer dürfen aber eine längere Straßenverbindung in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen, wenn sie diese Strecke tatsächlich genutzt haben und sie glaubhaft machen können, dass diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist. Hierzu müssen sie dem Finanzamt (FA) aber in der Regel nachweisen, dass die längere Fahrstrecke eine Zeitersparnis mit sich gebracht hat, weil auf der kürzesten Strecke häufig Staus herrschten oder Baustellen eingerichtet waren.

Es empfiehlt sich also eine gute Beweisvorsorge, bspw. durch das Aufbewahren von Zeitungsartikeln über Baustellen und längerfristige Sperrungen oder das Ausdrucken von Staumeldungen.

Anspruch auf die Entfernungspauschale hat man unabhängig davon, wie man sich fortbewegt. Man erhält sie also nicht nur als Autofahrer, sondern auch, wenn man Bus, Bahn, Fahrrad oder Skateboard fährt - oder einfach zu Fuß geht.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten wissen, dass sie in jedem Fall den Arbeitnehmerpauschbetrag von aktuell 1.230 EUR pro Jahr als Werbungskosten abziehen können. Fallen ihre tatsächlichen Werbungskosten niedriger aus, weil bspw. die Entfernung zur Arbeitsstätte gering ist, berücksichtigt das FA den Pauschbetrag automatisch.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 10/2025)


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