Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH
Breisacher Strasse 2
79395 Neuenburg am Rhein
Tel.: 07631 799048 Fax: 07631 7823
Aussenstelle:
Hohkelchweg 3
79244 Münstertal
Tel.: 07636 7591 Fax: 07636 7592
 
Home Aktuelles Profil Service Kontakt Lage
Steuerberater Sutter
 
 

 
 

 

Stellenangebot: Steuerfachkraft (m/w) gesucht


Steuer-News

Keine berufsbildende Einrichtung: Selbständig unterrichtender Lehrer ist nicht von der Gewerbesteuer befreit

Private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen sind von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass sie entweder als Ersatzschulen anerkannt sind oder auf einen Beruf bzw. eine staatliche Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Gewerbesteuerbefreiung nicht für eine GmbH gilt, die über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut Unterricht erteilt. Der BFH erklärte, dass eine solche GmbH keine berufsbildende Einrichtung im Sinne der Befreiungsvorschrift sei.

Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH über ihren alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer als Dozent an einem Fortbildungsinstitut unterrichtet. Das Institut bot bundesweit die Vorbereitung auf IHK-Prüfungen an und setzte hierfür eine Vielzahl von Dozenten auf Honorarbasis ein. Das Finanzamt berücksichtigte den Gewinn der GmbH aus dem Unterricht in voller Höhe bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

Der BFH lehnte eine Steuerfreiheit ebenfalls ab und erklärte, dass die Klägerin durch ihren Geschäftsführer zwar Unterricht an einer berufsbildenden Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift erteilt habe, sie selbst jedoch keine solche Einrichtung gewesen sei. Bei der Auslegung der Gewerbesteuerbefreiungsvorschrift seien insbesondere deren Rechtsentwicklung und die von ihr früher in Bezug genommenen umsatzsteuerlichen Regelungen zu berücksichtigen.

Letztere hätten zunächst nur die Träger privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen begünstigt, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilten. Soweit die Umsatzsteuerbefreiung in der Folge um Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer erweitert wurde, ist dies nach Auffassung des BFH nicht auf die gewerbesteuerrechtliche Befreiungsvorschrift übertragbar.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 01/2026)


Bitte prüfen Sie den Status (FC: 50)
Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH, Breisacher Strasse 2, 79395 Neuenburg, Tel.: 07631 799048 Impressum & Datenschutz © MSBu.de