Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH
Breisacher Strasse 2
79395 Neuenburg am Rhein
Tel.: 07631 799048 Fax: 07631 7823
Aussenstelle:
Hohkelchweg 3
79244 Münstertal
Tel.: 07636 7591 Fax: 07636 7592
 
Home Aktuelles Profil Service Kontakt Lage
Steuerberater Sutter
 
 

 
 

 

Stellenangebot: Steuerfachkraft (m/w) gesucht


Steuer-News

Fiskus fördert freiwilliges Engagement: Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind ab 2026 gestiegen

Rund 27 Millionen Menschen engagieren sich laut Freiwilligensurvey der Bundesregierung in ihrer Freizeit ehrenamtlich - v.a. in Sportvereinen, in sozialen und kulturellen Einrichtungen, Schulen, Kindergärten und Kirchen. Wer sich auf diese Weise engagiert, kann seit 2026 eine höhere Aufwandsentschädigung erhalten, ohne darauf Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen: Zu Beginn des Jahres wurde die Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 3.300 EUR pro Jahr angehoben. Auch die Ehrenamtspauschale ist gestiegen, und zwar um 120 EUR auf 960 EUR im Jahr. Zuletzt waren die beiden Pauschalen im Jahr 2021 angepasst worden.

Je nach Art des konkreten Ehrenamts greift entweder die Übungsleiterpauschale oder die Ehrenamtspauschale:

  • Die steuerfreie Übungsleiterpauschale erhalten nicht nur klassische Trainer in Sportvereinen, sondern auch nebenberufliche Ausbilder, Betreuer, Pflegende, Chorleiter und Künstler in gemeinnützigen Vereinen. Begünstigt ist auch eine nebenberufliche Lehrtätigkeit an staatlichen Universitäten, Schulen und Volkshochschulen.
  • Die steuerfreie Ehrenamtspauschale können Vereinsvorsitzende, Schriftführer, Platzwarte, Schiedsrichter und Kassenwarte für ihre Tätigkeit beanspruchen.

Egal, ob Arbeitnehmer, Selbständige, Rentner oder Auszubildende - jeder kann für seine nebenberuflichen Ehrenämter jeweils beide Pauschalen bis zum Höchstbetrag beanspruchen, sofern unterschiedliche Tätigkeiten vorliegen.

Beispiel: Ein Amateurtrainer betreut 2026 die Nachwuchsmannschaft seines Vereins und erhält dafür 2.000 EUR. Diese Summe liegt innerhalb der 3.300-EUR-Übungsleiterpauschale und ist somit komplett steuerfrei. Zusätzlich ist er im Verein als Kassenwart tätig und erhält dafür 960 EUR. Auch dieser Betrag ist aufgrund der Ehrenamtspauschale steuerfrei.

Die Pauschalen werden vom Finanzamt jedoch nur gewährt, wenn die Tätigkeit kein Vollzeitjob ist. Der zeitliche Aufwand darf max. ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle betragen. Zudem muss der Auftrag- oder Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Organisation sein. Dazu gehören bspw. Sport-, Kunst-, Musik- und Gesangsvereine, aber auch Umweltschutzorganisationen und das Deutsche Rote Kreuz. Wichtig ist außerdem, dass die ehrenamtliche Tätigkeit direkt oder unterstützend gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.

Information für: alle
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2026)


Sutter Steuerberatungsgesellschaft mbH, Breisacher Strasse 2, 79395 Neuenburg, Tel.: 07631 799048 Impressum & Datenschutz © MSBu.de