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Steuer-News
Fleischwirtschaft: Verfassungsbeschwerde gegen Fremdpersonal- und Kooperationsverbot bleibt ohne Erfolg Im Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) ist geregelt, dass Betriebsinhaber im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung nur Arbeitnehmer im Rahmen von eigenen Arbeitsverhältnissen beschäftigen dürfen. Hier können demnach keine Selbständigen mehr tätig werden; auch Dritte dürfen keine Arbeitnehmer mehr zur Verfügung stellen, keine Selbständigen mehr einsetzen und keine Leiharbeitnehmer mehr überlassen. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen, die sich im Kern gegen Regelungen des GSA Fleisch richtet. Die Beschwerdeführer wandten sich insbesondere gegen das bußgeldbewehrte Fremdpersonal- und Kooperationsverbot im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung. Die Verfassungsrichter entschieden, dass das Verbot mit der Berufsfreiheit der Unternehmen der auftraggebenden Fleischindustrie vereinbar ist. Dem moderaten Eingriff in deren Berufsfreiheit stehen nach Gerichtsmeinung vom Gesetzgeber vertretbar gewichtete, hochrangige Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gegenüber, die in der Gesamtabwägung überwiegen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass es im Kernbereich der Fleischwirtschaft in der Vergangenheit quantitativ wie qualitativ zu gravierenden Verstößen gegen arbeitszeit- und sonstige arbeitsschutzrechtliche Vorschriften kam und die vergleichsweise hohe Zahl von Arbeitsunfällen in der Fleischwirtschaft auf unklare Verantwortungsstrukturen in den entsprechenden Betrieben infolge des umfangreichen Einsatzes von Fremdpersonal zurückzuführen ist. Im vorliegend betroffenen Bereich der Berufsausübungsregelungen kommt dem Gesetzgeber ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der bei wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zielen besonders hoch ist. Den ihm nach diesen Maßgaben vorliegend gegebenen Spielraum hat der Gesetzgeber nicht überschritten. Er konnte sich mit Blick auf die von ihm angenommenen Missstände in der Fleischindustrie in nachvollziehbarer Weise auf verschiedene gleichlaufende Erkenntnisse stützen - u.a. aus einer Überwachungsaktion der Arbeitsschutzbehörden des Lands Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2019 und auf die Ergebnisse der Betriebsprüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit aus den Jahren 2016 bis 2020. | Information für: | Unternehmer | | zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 07/2026)
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