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Steuer-News

Entlastung von Fluggesellschaften: Luftverkehrsteuer wird zum 01.07.2026 abgesenkt

Beim Abflug eines Fluggasts von einem deutschen Flugplatz entsteht die bundesgesetzlich geregelte Luftverkehrsteuer, die von der Zollverwaltung erhoben wird und dem Bund als Bundessteuer zufließt. Die Höhe der Steuer richtet sich nach der Flugstrecke zwischen dem inländischen Startort und dem Zielort; die Zielländer werden dabei in drei Distanzklassen unterteilt.

Hinweis: Für die Einordnung eines Ziellandes in eine Distanzklasse ist die Entfernung zwischen Frankfurt am Main, dem größten deutschen Verkehrsflughafen, zu dem jeweils größten Verkehrsflughafen des Ziellandes maßgeblich.

Zum 01.07.2026 hat die Bundesregierung die Luftverkehrsteuer nun wie folgt abgesenkt:

  • Die Steuer für Zielländer in bis zu 2.500 km Entfernung wird von 15,53 EUR auf 13,03 EUR gesenkt.
  • Die Steuer für Zielländer zwischen 2.500 und 6.000 km Entfernung wird von 39,34 EUR auf 33,01 EUR gesenkt.
  • Die Steuer für Zielländer mit einer Entfernung von über 6.000 km wird von 70,83 EUR auf 59,43 EUR gesenkt.

Hinweis: Durch die Anpassung wird die Steuer wieder auf das Niveau der vor dem 01.05.2024 geltenden gesetzlichen Steuersätze abgesenkt. Die Maßnahme soll Luftverkehrsunternehmen entlasten und den Luftverkehrsstandort Deutschland stärken.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 07/2026)


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