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Familienleistungen: Kindergeldanspruch in zwei Ländern Kennen Sie den Begriff "Differenzkindergeld"? Dabei geht es um Fälle, in denen Eltern in verschiedenen Staaten leben und arbeiten und damit grundsätzlich in beiden Staaten Anspruch auf Familienleistungen haben. Damit es hier zu keinen Doppelzahlungen - also Kindergeldzahlungen in voller Höhe in beiden Ländern - kommt, gibt es eine Rangfolge: Hiernach zahlt der vorrangige Staat das volle Kindergeld nach seinem Recht und der nachrangige Staat lediglich die (etwaige) Differenz zum Leistungsniveau des vorrangigen. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) zu entscheiden, welche Folgen es hat, wenn in dem vorrangigen Staat kein Kindergeld beantragt wurde. Der Kläger lebte mit seiner Familie in Deutschland, war jedoch seit 2006 in Dänemark erwerbstätig. Für seine ersten beiden Kinder waren die Kindergeldanträge bereits vor Aufnahme der Tätigkeit in Dänemark gestellt worden. In Dänemark selbst beantragte der Kläger zu keinem Zeitpunkt Kindergeld. Im Jahr 2014 stellte er für sein drittes Kind wiederum einen Kindergeldantrag in Deutschland und verneinte dabei, im Ausland als Arbeitnehmer tätig zu sein. Erst im Rahmen eines erneuten Antrags im Jahr 2021 gab er seine Tätigkeit in Dänemark an. Daraufhin gewährte die Familienkasse nur noch Differenzkindergeld und forderte zugleich das zu viel gezahlte Kindergeld zurück. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Unstreitig stand dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld in Deutschland zu. Allerdings war nach europäischem Recht Dänemark vorrangig zuständig. Gleichwohl durfte die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger nicht rückwirkend aufheben und das gezahlte Kindergeld zurückfordern, da Dänemark in der Vergangenheit tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt hatte und dies auch nicht mehr tun wird. Das entspricht einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), auf die sich das FG stützte. Auch die Tatsache, dass der Kläger nicht mitgeteilt hatte, dass er ab 2006 in Dänemark arbeite, ändert daran nichts. Nach Ansicht des Gerichts ist das Urteil des EuGH so zu verstehen, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten für eine Rückforderung nach nationalem Recht allein nicht ausreicht. Erst wenn tatsächlich ausländische Leistungen gezahlt werden, kann sich ein Rückforderunganspruch ergeben. | Information für: | alle | | zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 07/2026)
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