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Steuer-News

Einspruch gegen Steuerbescheid: Kann eine fehlerhafte E-Mail-Adresse den Fristablauf aufhalten?

Erhalten Sie einen Steuerbescheid, von dem Sie annehmen, dass er falsch ist, können Sie dagegen Einspruch einlegen. Dabei ist unbedingt die Einspruchsfrist zu beachten. Diese beträgt in der Regel einen Monat. In Ausnahmefällen kann sie sich allerdings auf ein Jahr verlängern, etwa wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft ist. Im Streitfall hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG) zu entscheiden, ob der eingelegte Einspruch innerhalb der Frist eingegangen war.

Die Antragstellerin bezog für ihre Tochter Kindergeld. Diese sollte laut einem Berufsausbildungsvertrag vom 01.08.2023 bis 31.07.2024 eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau absolvieren. Die Familienkasse forderte die Antragstellerin später auf, einen Nachweis über das Ende der Ausbildung vorzulegen. Da diese nicht reagierte, wandte sich die Familienkasse an den Ausbildungsbetrieb und erhielt die Information, dass die Tochter die Ausbildung zum 31.08.2023 vorzeitig beendet hatte.

Daraufhin forderte die Familienkasse mit Bescheid vom 05.05.2025 das Kindergeld ab September 2023 zurück. Am 18.06.2025 erhielt die Familienkasse eine E-Mail der Antragstellerin, in der diese schrieb, dass sie bereits mehrfach Unterlagen per E-Mail gesendet habe. Insbesondere habe sie bereits am 07.05.2025 Einspruch per E-Mail eingelegt. Die Familienkasse verwarf den Einspruch als unzulässig, da die Frist bereits abgelaufen sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme.

Das FG bestätigte diese Entscheidung. Die Einspruchsfrist von einem Monat wurde nicht gewahrt. Die im Juni gesendete E-Mail war verfristet. Für die angeblich im Mai gesendeten E-Mails ließ sich kein Zugang bei der Familienkasse nachweisen. Eine Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr kam ebenfalls nicht in Betracht, denn die Rechtsbehelfsbelehrung war ordnungsgemäß erteilt worden. Insbesondere führt der Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruchs per E-Mail ohne Angabe einer konkreten E-Mail-Adresse nicht zu einer Fehlerhaftigkeit. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids war daher vollständig.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Die korrekte Adressierung einer E-Mail liegt im Verantwortungsbereich des Absenders. Im vorliegenden Fall beruhte das Fristversäumnis auf einem Schreibfehler in der E-Mail-Adresse, der der Antragstellerin unterlaufen war.

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(aus: Ausgabe 07/2026)


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